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Wissenswertes über die Kolumbarien
auf dem Ev. Friedhof in Wengern
| Auszug aus der gültigen Friedhofssatzung:
§ 16 Kolumbarien
(1) Die Friedhofsträgerin errichtet Kolumbarien mit verschließbaren Urnennischen und verschließt jede Urnennische mit einer Abdeckplatte. Die vom Träger eingesetzte Abdeckplatte ist nach der Beisetzung auf Kosten und Veranlassung der nutzungsberechtigten Person gegen einen durch einen Steinmetz beschrifteten Gedenkstein auszutauschen. Außer der Gedenktafel darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Dies schließt den individuellen Grabschmuck an den Kammern aus. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in einem Kolumbarium kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung besteht nicht.
(2) In Kolumbarien, an denen Nutzungsrechte an den Urnennischen vergeben werden, können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Anlage und Unterhaltung der Kolumbarien erfolgt für die Dauer der Nutzungszeit durch die Friedhofsträgerin. Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Urnen durch die Friedhofsträgerin aus den Urnennischen entnommen und an einem von der Friedhofsträgerin festgelegten Ort auf dem Friedhof beigesetzt.
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Auszug aus § 4 Abs. 3 (Nutzungsgebühren) der gültigen Gebührensatzung:
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c) Urnenbeisetzung im Kolumbarium
(Nutzungszeit 25 Jahre)
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1.700
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Euro
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f) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung im
Kolumbarium je Urnennische und Jahr
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68 |
Euro |
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Die Kolumbarien sollen schlicht gestaltet sein.
Der Friedhofsausschuss hat dazu Folgendes überlegt:
Auf den Grabplatten dürfen nur christliche Symbole erscheinen. Vasen, Fotos, Grablichter oder Ähnliches dürfen aber nicht angebracht werden.
Für Blumenschmuck haben wir schöne Vasensteine aufgestellt, die enstprechend genutzt werden dürfen.
Die Platten sind genehmigungspflichtig, allerdings ist der Antrag gebührenfrei.
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